SATZUNG
Gewerbe- und Handelsverein Rottweil
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gewerbe- und Handelsverein Rottweil und hat seinen Sitz in Rottweil. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, Sonstiges Gewerbe) und der freiberuflich Tätigen in Rottweil zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein soll dazu:
a) mit der Stadtverwaltung Rottweil und den berufsständischen Organisationen Kontakt halten, um die Anliegen der Gewerbetreibenden und der freien Berufe rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
b) die Mitglieder über die nach Ziffer a) erörterten Fragen informieren,
c) durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit das Leistungsangebot der Mitglieder in der Öffentlichkeit darzustellen,
d) durch Vortragsveranstaltungen die Mitglieder in der beruflichen und allgemeinen Weiterbildung unterstützen,
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,
f) durch Mitwirkung in örtlichen und überörtlichen Organisationen zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können folgende natürliche und juristische Personen erwerben, die ihren Geschäfts-, Niederlassungs- oder Wohnsitz in Rottweil haben:
a) Gewerbetreibende aller Art
b) freiberuflich Tätige
c) Personen, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Berufung beim Ausschuss zur Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine Berufung zu.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt durch schriftliche Kündigung mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand, spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres,
b) durch Tod oder Geschäftsauflösung (Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.),
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist (Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.),
d) durch Auflösung des Vereins.
4. Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert die 2/3-Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.
Bei Abstimmungen innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jedes Mitglied ist in die Organe des Vereins wählbar. Bei Mitgliedern in Form einer
juristischen Person sind deren gesetzliche Vertreter in die Organe des Vereins wählbar.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Unterstützung durch den Vorstand.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern, Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Ausgaben des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe und Fälligkeit festzusetzende Umlage erhoben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen.
Der Vorstand im Sinne von § 26 II BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Im Einzelnen haben der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, die Mitgliederversammlung, die Vorstands- und Ausschusssitzungen einzuberufen und zu leiten, der Schriftführer die Protokolle in den Vorstands- und Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen zu führen und die Korrespondenz in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden zu erledigen, der Kassier die Beiträge und Umlagen einzuziehen und die Kassengeschäfte zu erledigen, der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen, die von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen ist und die Korrespondenz in finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden zu erledigen.
Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschusssmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem Betroffenen oder 10 % der anwesenden Mitglieder gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des 1. Vorsitzenden.
§ 9 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens drei, höchstens neun weiteren Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Wahl erfolgt in gleicher Weise wie die des Vorstandes.
Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über den Verlauf der Ausschusssitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tag zuvor durch Veröffentlichung im Schwarzwälder Boten oder schriftlich an jedes einzelne Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich na den Vorstand stellen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder durch eine vom Vorstand bestimmte Person geleitet.
Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Anträge
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefallt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Über den ‚Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Fachgruppen
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter einer Fachgruppe müssen Mitglieder des Ausschusses des Vereins sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung bei der Stadt Rottweil hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.
Rottweil, 14. November 1986